Qualifizierte Abfrage ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

USt-ID-Nr bestätigt? Qualifizierte Abfrage ist erforderlich

Qualifizierte Abfrage beim BZSt

Bei innergemeinschaftlichen Geschäften sind Sie als liefernder Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr) des Abnehmers qualifiziert bestätigen zu lassen.

Der Erwerber muss die USt-ID dem Lieferer  vor  Ausführung  jeder  innergemeinschaftlichen Lieferung mitteilen. Der Lieferer sollte darüber hinaus in jedem Fall die Gültigkeit dieser USt-ID des Geschäftspartners durch eine qualifizierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen. Neben der Abgabe der zusammenfassenden Meldung (ZM) ist diese Abfrage materielle Voraussetzung, um die Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandeln.

Die Ergebnisse der Gültigkeitsprüfung mit Datumsangabe sollte darüber hinaus im Hinblick auf eine eventuelle Überprüfung der Steuerverwaltung dokumentiert und archiviert werden, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, dass die USt-ID-Nr sich nachträglich ändert oder diese wieder aberkannt wird.

Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern: hier.

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