Datenschutz – Die HNV als Auftragsdatenverarbeiter?

Vertragsunterzeichnung

Von unseren Mandanten wurden wir schon einige Male gefragt, ob die Kanzlei als Auftragsdatenverarbeiter anzusehen ist. Dabei wurde uns teils auch gleich der Entwurf einer Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung vorgelegt. Vorlagen zu solchen Vereinbarungen gibt es unter Bezugnahme auf die neuen Datenschutzbestimmungen im Internet, auch z.B. auf den Seiten der Landesdatenschutzbeauftragten.

Hierzu stellen wir fest, dass wir als Berufsgeheimnisträger nicht als Auftragsdatenverarbeiter anzusehen sind. Insofern müssen Sie mit uns keinen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen. Da wir durch solche Verträge nicht mehr weisungsfrei arbeiten könnten, würde die Unterschrift sogar eine Verletzung unseres Berufsgeheimnisses darstellen.

Im Anhang B zum Kurzpapier Nr. 13 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) heißt es dazu:

„Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen […] sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eins Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer) […]“

Quelle: Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzkonferenz

Nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes sind wir bei der Berufsausübung zur Verschwiegenheit verpflichtet, mit personenbezogenen Daten sorgsam umzugehen. Darüber hinaus haben wir die bei uns beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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